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Wirkung der regionalen
Richtpläne Rechtliche
Grundlagen Baugesetz des Kantons Bern (BauG)
1.1 Aufgaben und
Organisation der Raumplanung
Art. 57
5. Pläne
1 Die Richtpläne der Gemeinden, der Planungsregionen bzw.
Regionalkonferenzen [Fassung vom 17. 6. 2007] und des Kantons, der
Richtplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG) [SR 700] sowie die kantonalen Konzepte und
Sachpläne sind behördenverbindlich. [Fassung vom 25. 11.
2004]
2 Als Nutzungspläne gelten die baurechtliche Grundordnung
und die Überbauungsordnungen der Gemeinden, der Planungsregionen bzw.
Regionalkonferenzen [Fassung vom 17. 6. 2007] und des Kantons. Sie sind
für jedermann verbindlich.
Art. 61a [Eingefügt am 23. 6.
1993]
6. Rechtsmittel [Fassung vom 22. 3.
1994]
1 Gegen den
Genehmigungsbeschluss kann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig unter Vorbehalt der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
2 Beschwerdebefugt sind
[Absatz 2 Fassung vom 25. 11. 2004]
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a
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Einsprecher im Rahmen ihrer
Einspracherügen,
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b
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Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
[Fassung vom 17. 6. 2007] bezüglich ihrer Vorschriften und
Pläne,
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c
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Gemeinden bezüglich sie betreffende regionale
Vorschriften und Pläne.
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3 Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion steht offen, soweit
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a
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die europäische Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten die Beurteilung durch ein unabhängiges
Gericht verlangt, namentlich zur Bestreitung des
Enteignungsrechts;
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b
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gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich
ist;
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c
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die Überbauungsordnung als Baubewilligung gilt.
[Eingefügt am 22. 3. 1994]
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2.2 Grundlagen und
Richtpläne
Art.
68
Begriff und Bedeutung
1 Als Grundlagen der
Ortsplanung sind alle für den Stand und die anzustrebende räumliche Entwicklung
der Gemeinde wesentlichen Tatsachen zu ermitteln. Artikel 6 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung [SR 700] ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Richtpläne stimmen die
Nutzungszonen, die Erschliessung und den Verkehr aufeinander ab. Sie können sich
namentlich beziehen auf
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a
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den Schutz der Landschaft, von Ortsbildern, Natur- und
Kulturobjekten;
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b
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die Gestaltung der Siedlung, von Ortszentren und
Quartieren sowie von Erholungsräumen;
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c
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die öffentlichen Bauten, Anlagen und
Einrichtungen;
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d
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die Erschliessung und den Verkehr;
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e
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die wirtschaftliche Entwicklung und die
Landwirtschaft;
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f
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die in einem späteren Zeitpunkt zu treffenden
planerischen Massnahmen.
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3 Die Richtpläne binden die
Gemeindebehörden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde die
Verbindlichkeit auf zustimmende regionale Organe und kantonale Behörden sowie
auf besondere Erschliessungsträger ausdehnen.
3. Regionalplanung
Art. 98
3. Aufgaben [Fassung vom 17. 6.
2007]
1 Die Planungsregionen bzw.
Regionalkonferenzen bestimmen im Rahmen des Gesetzes, wie sich ihr Gebiet
räumlich entwickeln soll. Sie beziehen die Mitgliedsgemeinden in die
Entscheidfindung mit ein. [Fassung vom 17. 6. 2007]
2 Sie erarbeiten
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a
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die für ihre Planungsaufgaben nötigen
Grundlagen;
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b
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die ihnen in Gesetzen oder Verordnungen übertragenen
Pläne, wie die regionalen Entwicklungskonzepte, die Energiekonzepte und
dergleichen.
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c
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... [Aufgehoben am 25. 11.
2004]
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3 Sie erlassen die für die
regionale Raumentwicklung bedeutsamen Pläne (Gesamt- oder Teilrichtpläne,
regionale Konzepte, Sachpläne und dgl.) in den Bereichen regionale Entwicklung,
Umwelt, Landschaft, Siedlung, Verkehr sowie Versorgung und Entsorgung. Regionale
Richtpläne haben für die Mitgliedsgemeinden und für zugewiesene Gemeinden (Art.
97 Abs. 3) verbindliche Wirkung (Art. 57 Abs. 1). Die Genehmigungsbehörde kann
auf Antrag der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz [Fassung vom 17. 6.
2007] die Pläne für kantonale Behörden verbindlich erklären, soweit diese
zugestimmt haben. [Fassung vom 25. 11. 2004]
4 Die Mitgliedergemeinden
können den Planungsregionen [Fassung vom 25. 11. 2004] im Rahmen des
Organisationsreglementes oder der Statuten weitere Aufgaben
übertragen.
5 Wird eine Gemeinde durch eine
im regionalen Interesse beschlossene Massnahme besonders schwer belastet, kann
ein regionaler Lastenausgleich stattfinden.
Art. 98a [Eingefügt am 17. 6.
2007]
4. Regionales Gesamtverkehrs-
und Siedlungskonzept
1 Das regionale Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept
(RGSK) umfasst die Planung und gegenseitige Abstimmung von Gesamtverkehr und
Siedlung.
2 Das RGSK beinhaltet das Agglomerationsprogramm gemäss
Bundesrecht.
3 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der
Regionalkonferenzen zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Erarbeitung der
RGSK fest. Er stützt sich dabei insbesondere auf die kantonale Richtplanung. Die
Vorgaben umfassen namentlich die Grundsätze und Schwerpunkte für die
Bevölkerungs-, Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, die verkehrsintensiven
Vorhaben und die Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr.
4 Der Regierungsrat stimmt die von den Regionen
eingereichten RGSK mit den kantonalen Planungen und den übrigen RGSK ab. Nach
dieser Abstimmung und der allfälligen Überarbeitung beschliesst die
Regionalkonferenz die Massnahmen des RGSK als regionalen Teilrichtplan und
reicht diesen zur Genehmigung gemäss Artikel 61 wieder ein.
5 In Regionen ohne Regionalkonferenz sorgt der
Regierungsrat in Zusammenarbeit mit den betroffenen regionalen
Verkehrskonferenzen und Planungsregionen für die Erarbeitung des
RGSK.
6 Der Regierungsrat erlässt das RGSK, wenn es nicht
innert Frist erarbeitet wird oder nicht den Vorgaben gemäss Absatz 3
entspricht.
Bauverordnung des Kantons Bern
(BauV)
Art. 115
2.3 Abweichung von Richtplänen
[Fassung vom 24. 10. 2007]
1 Von den Richtplänen der Gemeinden und der
Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen [Fassung vom 24. 10. 2007]
kann abgewichen werden, wenn es veränderte Verhältnisse oder begründete
Einsprachen gegen die aufgrund der Richtpläne ausgearbeiteten
Gemeindebauvorschriften oder kantonale oder regionale Überbauungsordnungen
[Fassung vom 24. 10. 2007] erfordern.
2 Die Richtpläne sind beschlossenen Abweichungen im
Verfahren nach Artikel 112 beziehungsweise 113 anzupassen.
Link zum Geoportal des Kantons Bern
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