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Planung im Oberaargau

Informationen und Dokumente

Planung umfasst jegliches menschliche Tun einer menschlichen Gemeinschaft. Ohne Planung führt der Weg ins Chaos. Die Region Oberaargau verfügt über zahlreiche Planungsinstrumente und -gremien, deren Tätigkeiten hier zusammengefasst sind. Das Archiv enthält Dokumente über die Planungstätigkeiten in der Region.



Wirkung der regionalen Richtpläne
Rechtliche Grundlagen
Baugesetz des Kantons Bern (BauG)

1.1 Aufgaben und Organisation der Raumplanung

Art. 57

5. Pläne

1 Die Richtpläne der Gemeinden, der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen [Fassung vom 17. 6. 2007] und des Kantons, der Richtplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) [SR 700] sowie die kantonalen Konzepte und Sachpläne sind behördenverbindlich. [Fassung vom 25. 11. 2004]

2 Als Nutzungspläne gelten die baurechtliche Grundordnung und die Überbauungsordnungen der Gemeinden, der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen [Fassung vom 17. 6. 2007] und des Kantons. Sie sind für jedermann verbindlich.

Art. 61a [Eingefügt am 23. 6. 1993]

6. Rechtsmittel [Fassung vom 22. 3. 1994]

1 Gegen den Genehmigungsbeschluss kann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig unter Vorbehalt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

2 Beschwerdebefugt sind [Absatz 2 Fassung vom 25. 11. 2004]

a

Einsprecher im Rahmen ihrer Einspracherügen,

b

Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen [Fassung vom 17. 6. 2007] bezüglich ihrer Vorschriften und Pläne,

c

Gemeinden bezüglich sie betreffende regionale Vorschriften und Pläne.

3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion steht offen, soweit

a

die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht verlangt, namentlich zur Bestreitung des Enteignungsrechts;

b

gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich ist;

c

die Überbauungsordnung als Baubewilligung gilt. [Eingefügt am 22. 3. 1994]

 

2.2 Grundlagen und Richtpläne

Art. 68

Begriff und Bedeutung

1 Als Grundlagen der Ortsplanung sind alle für den Stand und die anzustrebende räumliche Entwicklung der Gemeinde wesentlichen Tatsachen zu ermitteln. Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [SR 700] ist sinngemäss anwendbar.

2 Die Richtpläne stimmen die Nutzungszonen, die Erschliessung und den Verkehr aufeinander ab. Sie können sich namentlich beziehen auf

a

den Schutz der Landschaft, von Ortsbildern, Natur- und Kulturobjekten;

b

die Gestaltung der Siedlung, von Ortszentren und Quartieren sowie von Erholungsräumen;

c

die öffentlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen;

d

die Erschliessung und den Verkehr;

e

die wirtschaftliche Entwicklung und die Landwirtschaft;

f

die in einem späteren Zeitpunkt zu treffenden planerischen Massnahmen.

3 Die Richtpläne binden die Gemeindebehörden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde die Verbindlichkeit auf zustimmende regionale Organe und kantonale Behörden sowie auf besondere Erschliessungsträger ausdehnen.

3. Regionalplanung

Art. 98

3. Aufgaben [Fassung vom 17. 6. 2007]

1 Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bestimmen im Rahmen des Gesetzes, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Sie beziehen die Mitgliedsgemeinden in die Entscheidfindung mit ein. [Fassung vom 17. 6. 2007]

2 Sie erarbeiten

a

die für ihre Planungsaufgaben nötigen Grundlagen;

b

die ihnen in Gesetzen oder Verordnungen übertragenen Pläne, wie die regionalen Entwicklungskonzepte, die Energiekonzepte und dergleichen.

c

... [Aufgehoben am 25. 11. 2004]

3 Sie erlassen die für die regionale Raumentwicklung bedeutsamen Pläne (Gesamt- oder Teilrichtpläne, regionale Konzepte, Sachpläne und dgl.) in den Bereichen regionale Entwicklung, Umwelt, Landschaft, Siedlung, Verkehr sowie Versorgung und Entsorgung. Regionale Richtpläne haben für die Mitgliedsgemeinden und für zugewiesene Gemeinden (Art. 97 Abs. 3) verbindliche Wirkung (Art. 57 Abs. 1). Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz [Fassung vom 17. 6. 2007] die Pläne für kantonale Behörden verbindlich erklären, soweit diese zugestimmt haben. [Fassung vom 25. 11. 2004]

4 Die Mitgliedergemeinden können den Planungsregionen [Fassung vom 25. 11. 2004] im Rahmen des Organisationsreglementes oder der Statuten weitere Aufgaben übertragen.

5 Wird eine Gemeinde durch eine im regionalen Interesse beschlossene Massnahme besonders schwer belastet, kann ein regionaler Lastenausgleich stattfinden.

Art. 98a [Eingefügt am 17. 6. 2007]

4. Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept

1 Das regionale Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept (RGSK) umfasst die Planung und gegenseitige Abstimmung von Gesamtverkehr und Siedlung.

2 Das RGSK beinhaltet das Agglomerationsprogramm gemäss Bundesrecht.

3 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Regionalkonferenzen zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Erarbeitung der RGSK fest. Er stützt sich dabei insbesondere auf die kantonale Richtplanung. Die Vorgaben umfassen namentlich die Grundsätze und Schwerpunkte für die Bevölkerungs-, Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, die verkehrsintensiven Vorhaben und die Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr.

4 Der Regierungsrat stimmt die von den Regionen eingereichten RGSK mit den kantonalen Planungen und den übrigen RGSK ab. Nach dieser Abstimmung und der allfälligen Überarbeitung beschliesst die Regionalkonferenz die Massnahmen des RGSK als regionalen Teilrichtplan und reicht diesen zur Genehmigung gemäss Artikel 61 wieder ein.

5 In Regionen ohne Regionalkonferenz sorgt der Regierungsrat in Zusammenarbeit mit den betroffenen regionalen Verkehrskonferenzen und Planungsregionen für die Erarbeitung des RGSK.

6 Der Regierungsrat erlässt das RGSK, wenn es nicht innert Frist erarbeitet wird oder nicht den Vorgaben gemäss Absatz 3 entspricht.

Bauverordnung des Kantons Bern (BauV)

Art. 115

2.3 Abweichung von Richtplänen [Fassung vom 24. 10. 2007]

1 Von den Richtplänen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen [Fassung vom 24. 10. 2007] kann abgewichen werden, wenn es veränderte Verhältnisse oder begründete Einsprachen gegen die aufgrund der Richtpläne ausgearbeiteten Gemeindebauvorschriften oder kantonale oder regionale Überbauungsordnungen [Fassung vom 24. 10. 2007] erfordern.

2 Die Richtpläne sind beschlossenen Abweichungen im Verfahren nach Artikel 112 beziehungsweise 113 anzupassen.

 

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